Pflichtverteidiger

Dem Beschuldigten oder Angeklagten in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wird unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. In der Regel wird dem Angeklagten eine Frist gesetzt, innerhalb derer er sich einen Anwalt seines Vertrauens suchen kann. Geht beim Gericht keine Erklärung ein, wer dieser Anwalt sein soll, wird nach dem Geschmack des Richters ein Anwalt ausgewählt.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat nichts mit Prozeßkostenhilfe zu tun. Im Falle der späteren Verurteilung muß der Angeklagte den Anwalt bezahlen. Die Kosten werden aber zunächst aus der Staatskasse vorgestreckt. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß ein Pflichtverteidiger nichts kostet.

Der Pflichtverteidiger dient der Sicherung des Verfahrens gegen den Angeklagten in besonderen Fällen. Wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet, liegt in der Regel ein überdurchschnittlicher strafrechtlicher Vorwurf vor.

Zu den genauen Voraussetzungen für die Beiordnung lesen Sie: Pflichtverteidiger